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Voraussetzungen für das Fachkäfteverfahren

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Voraussetzungen

Damit ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeleitet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Fachkraft muss namentlich bekannt sein
  • Es liegt ein konkretes Arbeits-/Ausbildungsplatzangebot vor
  • Die Fachkraft will zu einem der folgenden Aufenthaltszwecke einreisen:
    • Aus- und Weiterbildung in Deutschland (§ 16a AufenthG)
    • Aufenthalt zum Zweck der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen (§ 16d AufenthG)
    • Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG)
    • hoch qualifizierte Fachkräfte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
    • Forscher (§ 18d AufenthG)
    • Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV)
    • Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV)
    • befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation außerhalb von § 16d AufenthG (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 3 BeschV)
    • „Quasi-Fachkräfte“ mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
    • Beschäftigung im begründeten Einzelfall eines öffentlichen Interesses (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
    • Beamte (§ 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG)

  • Die Fachkraft hält sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem sie visumspflichtig ist
  • Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft liegt vor
  • Es besteht kein Einreise- und Aufenthaltsverbot
  • Die Fachkraft verfügt über gegebenenfalls ausreichende Sprachkenntnisse


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