Voraussetzungen für das Fachkäfteverfahren
Voraussetzungen
Damit ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeleitet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Fachkraft muss namentlich bekannt sein
- Es liegt ein konkretes Arbeits-/Ausbildungsplatzangebot vor
- Die Fachkraft will zu einem der folgenden Aufenthaltszwecke einreisen:
- Aus- und Weiterbildung in Deutschland (§ 16a AufenthG)
- Aufenthalt zum Zweck der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für die Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen (§ 16d AufenthG)
- Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG)
- hoch qualifizierte Fachkräfte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
- Forscher (§ 18d AufenthG)
- Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV)
- Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV)
- befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation außerhalb von § 16d AufenthG (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 3 BeschV)
- „Quasi-Fachkräfte“ mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
- Beschäftigung im begründeten Einzelfall eines öffentlichen Interesses (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
- Beamte (§ 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG)
- Die Fachkraft hält sich in ihrem Herkunftsland oder rechtmäßig in einem Drittstaat auf, aus dem sie visumspflichtig ist
- Die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft liegt vor
- Es besteht kein Einreise- und Aufenthaltsverbot
- Die Fachkraft verfügt über gegebenenfalls ausreichende Sprachkenntnisse