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Visumspflicht und Arbeitgeberpflichten

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Für die Rekrutierung ausländischer Fachkräfte gelten rechtliche und bürokratische Vorgaben. Die Frage, ob die ausländische Fachkraft überhaupt ein Visum braucht, um nach Deutschland einzureisen, hängt von deren Herkunftsland ab.

Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz

Grundsätzlich dürfen alle Personen aus der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz ohne Visum nach Deutschland einreisen und dort arbeiten

Staatsangehörige aus Drittstaaten

Personen, die nicht aus den voran genannten Staaten kommen, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis.

Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen.

Die Pflichten des Arbeitgebers

Werden Fachkräfte außerhalb des EU-/EWR-Gebiets und der Schweiz eingestellt, gelten weitere gesetzliche Vorschriften. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG zählen dabei zu den grundsätzlichen Pflichten:

  • Die Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.
  • Die Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektronischer Form oder Papierform.
  • Die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen informiert werden. Sinn und Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, dass die Ausländerbehörde alle Informationen erhält, um prüfen zu können, ob die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu verkürzen ist.

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