Diese Unterlagen werden benötigt
Zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Des Weiteren muss die interessierte Fachkraft den zukünftigen Arbeitgeber eine Vollmacht erteilen. Erst dann kann das Verfahren durch den Arbeitgeber eingeleitet werden, der Arbeitgeber übernimmt so die Funktion als Mittler und kommuniziert mit den weiteren zu beteiligenden Behörden. Dazu gehören die Anerkennungsstellen, die Bundesagentur für Arbeit und die deutsche Auslandsvertretung, bei welcher die Fachkraft den Visumsantrag stellen wird.
Dagegen stellt die Landesaufnahmebehörde sicher, das angegebene Fristen eingehalten werden und nachträglich benötigte Dokumente beim Arbeitgeber oder der Fachkraft eingefordert werden.
Für die Beantragung des beschleunigten Verfahrens sind folgende Unterlagen vom bevollmächtigen Arbeitgeber vorzulegen:
- Eine Vollmacht der ausländischen Fachkraft für den Arbeitgeber. Beauftragt dieser eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, kann eine Untervollmacht verlangt werden
- Eine Kopie des Reisepasses der ausländischen Fachkraft
Für das anerkennungsverfahren der ausländischen Berufsqualifikation sind darüber hinausfolgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweise über Berufsqualifikationen der Fachkraft. Zum Beispiel die Berufs- und/oder Hochschulabschlüsse, die die Fachkraft befähigen, in Deutschland zu arbeiten
- Eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten vom Ausbildungsende bis zur Antragsstellung in deutscher Sprache
- Gegebenenfalls Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben und sonstige Befähigungsnachweise. Dazu gehören Teilnahmebescheinigungen an Weiterbildungen, Kursen oder Lehrgängen
Eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Diese muss von der ausländischen Fachkraft persönlich unterschrieben sei.
Beim Einreichen der Unterlagen reicht es grundsätzlich, wenn die Nachweise als Kopie oder elektronisch übermittelt werden.