Dauer der Bearbeitung
Einer der Vorteile im beschleunigten Fachkräfteverfahren sind die verbindlichen Fristen in den jeweiligen Verfahrensschritten. Diese sind gesetzlich festgelegt und in der Vereinbarung vom bevollmächtigten Arbeitgeber und der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen aufgeführt.
Voraussetzung ist das Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen:
Zuständige Anerkennungsstelle |
Gleichwertigungsverfahren/ Verfahren zur Berufsaner-kennung |
In der Regel: zwei Monate |
Bundesagentur für Arbeit | Zustimmungsverfahren | Eine Woche |
Zuständige deutsche Auslandsvertretung |
Visumverfahren | Termin zur Visumsbeantragung: drei Wochen Entscheidung über Visum: In der Regel drei Wochen |
Im Einzelfall kann die Frist angemessen verlängert werden, wobei die Anerkennungsstelle dies der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen rechtzeitig zu melden und zu begründen hat.
In vielen Fällen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die vorgesehene Beschäftigung erforderlich. Auf Grundlage des ausgefüllten Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ prüft die Bundesagentur die Arbeitsbedingungen und entscheidet, ob die ausländische Fachkraft zur Ausübung der vorgesehenen Beschäftigung befähigt ist.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit nach einer Woche keine Nachfragen stellt oder Nachforderungen veranlasst, gilt die Zustimmung als erteilt.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren im Ausland setzt voraus, dass eine Vorabstimmung zum Visum vorliegt. Bei der Vorlage einer solchen Vorabzustimmung wird der ausländischen Fachkraft bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen ein Termin zur Beantragung des Visums eingeräumt. Sind die Unterlagen alle vollständig, entscheidet die Auslandsvertretung in der Regel innerhalb von drei weiteren Wochen über das Visum.